RTrAbwG Art. 28Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.