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RStruktFV · Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

RStruktFV Art. 7Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

In forceOfficial text

Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.