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RStruktFG · Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

RStruktFG Art. 10Vermögenstrennung

In forceOfficial text

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.