RsprEinhG Art. 8Geschäftsstelle
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.