RsprEinhG Art. 6Abstimmung
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Erster Abschnitt Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.