RsprEinhG Art. 16Wirkung der Entscheidung
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.