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RSG · Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

RSG Art. 19Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Abschnitt 5 Aufsicht

In forceOfficial text

(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die 1.

die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,

2.

das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder

3.

einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.

Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.