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RPflG · Rechtspflegergesetz

RPflG Art. 36aVorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

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In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist.