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RohrFLtgV · Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen

RohrFLtgV Art. 1Zweck der Verordnung

In forceOfficial text

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.