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RohmilchGütV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

RohmilchGütV Art. 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen: 1.

das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.

die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.

die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.

die Namen der Teilnehmer;

5.

eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen: 1.

den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.

den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.

das Datum des Eingangs;

4.

die Art der Konservierung;

5.

das Datum der Untersuchung;

6.

die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

7.

die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;

8.

das Ergebnis der Güteuntersuchung.