RohmilchGütV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
RohmilchGütV Art. 17Durchführung der Güteuntersuchung
Abschnitt 3 Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.