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RohmilchGütV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

RohmilchGütV Art. 10Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen

Abschnitt 2 Probenahme und Transport der Proben

In forceOfficial text

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.

(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.