RohmilchGütV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
RohmilchGütV Art. 1Zweck
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.