RiFlEtikettV Art. 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.