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RiFlEtikettV · Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

RiFlEtikettV Art. 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

In forceOfficial text

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.