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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 9Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

In forceOfficial text

1.

Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren a)

zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),

b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).

2.

Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.