RheinSchPV 1994 Art. 8Begehbarkeit der Schubverbände
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.