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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 3Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In forceOfficial text

1.

Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

a) zu rauchen,

b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

3.

Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.