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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 3Notzeichen

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In forceOfficial text

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

-

bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

-

bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.