RheinSchPV 1994 Art. 3Bezeichnung der Fähren in Fahrt
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.
2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a) die Lichter nach Nummer 1;
b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.