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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 3Bezeichnung der Fähren in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

In forceOfficial text

1.

Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

2.

Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a) die Lichter nach Nummer 1;

b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.