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RheinSchPV 1994 · Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

RheinSchPV 1994 Art. 3Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

In forceOfficial text

1.

Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2.

Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.