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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV Art. 20Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

Kapitel 20 Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Der Inhaber eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes, eines Behördenpatentes oder eines Sportpatentes, welches nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden ist oder weitergilt, der die für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat, darf nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin befahren, für den die genannte Streckenkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden ist.