RheinSchPersV Art. 19Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen: -
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.