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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV Art. 16Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

In forceOfficial text

Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.