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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV Art. 16Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

In forceOfficial text

1.

Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der festgelegten Kriterien in § 16.06.

2.

Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung. Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.