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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV Art. 15Zulassung von Lehrgängen

Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen

In forceOfficial text

1.

Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.

2.

Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung. Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.