RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV Art. 6Geltungsbereich
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
Dieser Teil regelt die Patentpflicht für die Schifffahrt auf dem Rhein für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe und die zu durchfahrende Strecke sowie die Bedingungen für den Erwerb der Patente.