RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV Art. 3Beschreibung der Befähigungen
Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
Zu den Besatzungsmitgliedern gehören die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal. Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.