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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV Art. 1Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

In forceOfficial text

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint, a)

in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.