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RheinSchPersEV · Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

RheinSchPersEV Art. 10Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

In forceOfficial text

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1.

einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

2.

einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.