Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

RHBG · Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

RHBG Art. 5

In forceOfficial text

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1.

soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;

2.

soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.