RettungsG · Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes
RettungsG Art. 8Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.
das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.
die Entschädigung nach § 4,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.