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RettungsG · Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

RettungsG Art. 8Verordnungsermächtigung

In forceOfficial text

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.

das Enteignungsverfahren nach § 3,

2.

die Entschädigung nach § 4,

3.

sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.