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RestMeistPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin

RestMeistPrV Art. 9Bewerten der Prüfungsleistungen

In forceOfficial text

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.

die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und

2.

die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.

Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1.

die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und

2.

die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.