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ResG · Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

ResG Art. 12Beendigungsgründe

Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis

In forceOfficial text

Ein Reservewehrdienstverhältnis endet 1.

mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,

2.

durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,

3.

im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,

4.

durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder

5.

durch Entlassung nach § 13.