RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 57Umrechnung fremder Währung
6. Sonstige Vorschriften
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
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6. Sonstige Vorschriften
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.