Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG Art. 53Aufzeichnungspflichten

5. Besteuerung von Online-Poker

In forceOfficial text

(1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1.

Name und Anschrift des Spielers,

2.

geleisteter Spieleinsatz,

3.

Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,

4.

Höhe der Steuer und

5.

Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.