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RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG Art. 35Zuständigkeit

3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen

In forceOfficial text

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.