RennwLottG · Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG Art. 29Steuersatz
3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
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3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.