REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
REITG Art. 9Sitz
Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
REITG · Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.