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RegG · Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs

RegG Art. 7Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19

In forceOfficial text

(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg

278 253 658,54 Euro

Bayern

381 092 682,93 Euro

Berlin

128 064 939,02 Euro

Brandenburg

132 872 987,81 Euro

Bremen

14 878 048,78 Euro

Hamburg

51 585 365,85 Euro

Hessen

181 090 243,90 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

78 276 890,24 Euro

Niedersachsen

212 387 804,88 Euro

Nordrhein-Westfalen

423 780 487,81 Euro

Rheinland-Pfalz

127 673 170,73 Euro

Saarland

31 036 585,36 Euro

Sachsen

166 995 731,71 Euro

Sachsen-Anhalt

118 456 524,39 Euro

Schleswig-Holstein

80 482 926,83 Euro

Thüringen

93 071 951,22 Euro

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg

103 300 000,00 Euro

Bayern

203 600 000,00 Euro

Berlin

70 800 000,00 Euro

Brandenburg

27 800 000,00 Euro

Bremen

7 500 000,00 Euro

Hamburg

50 400 000,00 Euro

Hessen

91 400 000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

21 100 000,00 Euro

Niedersachsen

79 900 000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen

185 400 000,00 Euro

Rheinland-Pfalz

31 500 000,00 Euro

Saarland

7 600 000,00 Euro

Sachsen

36 400 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt

23 700 000,00 Euro

Schleswig-Holstein

35 400 000,00 Euro

Thüringen

24 200 000,00 Euro

(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg

140 900 000,00 Euro

Bayern

254 000 000,00 Euro

Berlin

108 500 000,00 Euro

Brandenburg

26 300 000,00 Euro

Bremen

16 200 000,00 Euro

Hamburg

69 000 000,00 Euro

Hessen

88 500 000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

16 400 000,00 Euro

Niedersachsen

96 000 000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen

224 700 000,00 Euro

Rheinland-Pfalz

41 700 000,00 Euro

Saarland

8 200 000,00 Euro

Sachsen

34 400 000,00 Euro

Sachsen-Anhalt

17 400 000,00 Euro

Schleswig-Holstein

41 900 000,00 Euro

Thüringen

15 900 000,00 Euro.

(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach: 1.

als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2.

bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

3.

bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

4.

bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.