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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV Art. 37Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

In forceOfficial text

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.

die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;

2.

die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;

3.

die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.