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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV Art. 35Ausgleichsbetrag

Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

In forceOfficial text

Niederlassungen haben als letzten Posten der Passivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passivposten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern unter dem Passivposten "Kapitalrücklage" auszuweisen.