RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV Art. 12Andere Kapitalanlagen
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Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.