RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV Art. 28Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.
die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,
2.
die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,
3.
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.