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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV Art. 22Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

In forceOfficial text

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.

die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

2.

die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.

Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.