RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechPensV Art. 20Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
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Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.