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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV Art. 18Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft

Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

In forceOfficial text

(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.