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RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

RDG Art. 4Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.