RBEG Art. 6Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: 1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)
25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)
1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
10,37 Euro
2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
118,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
36,49 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
13,90 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
12,89 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
7,94 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)
23,99 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
26,10 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
43,13 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)
1,56 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
6,81 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
10,34 Euro
3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
160,38 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
43,38 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
19,73 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
16,59 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
10,73 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)
22,92 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
26,05 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
38,19 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)
0,64 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
10,26 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
14,60 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,
2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und
3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.