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RAZEignPrV · Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

RAZEignPrV Art. 5Erlass von Prüfungsleistungen

In forceOfficial text

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen: 1.

Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2.

erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3.

Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.