RAVPV Art. 13Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.